Aktuelles
Nachlass für Formfehler
Bozen, den 23 März 2023
Artikel 1, Absatz 166-173 des Haushaltsgesetzes 2023 sieht einen Nachlass für Formfehler vor, die bis zum 31.10.2022 begangen wurden.
Der Nachlass der Formfehler erfolgt mit der Entrichtung einer Abfindungsgebühr von 200 Euro für alle in jeder noch nicht verjährter Steuerperiode begangenen Fehler. Die Zahlung hat bis spätestens 31.3.2023 über den Zahlungsvordruck Mod. F24 zu erfolgen. Der entsprechende Betrag kann gegebenenfalls in zwei gleichen Jahresraten bis zum 31.3.2023 und 31.3.2024 entrichtet werden.
Darüber hinaus müssen die Formfehler bzw. Unterlassungen spätestens bis 31.3.2024 berichtet werden.
Die Aufschubverordnung DL Nr. 198/2022 - Wesentliche Neuerungen bei der Umwandlung
Bozen, den 9 März 2023
Die Gesetzesverordnung Nr. 198 vom 29.12.2022 (die sogenannte Aufschubverordnung, um-gangssprachlich Milleproroghe) wurde in das Gesetz Nr. 14 vom 24.02.2023 umgewandelt und im Amtsblatt der Republik Nr. 49 vom 27.02.2023 veröffentlicht.
Die wichtigsten Änderungen, die bei der Umwandlung der Verordnung vorgenommen wurden, werden im Folgenden analysiert.
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Kapitalgesellschaften - Konzessionsgebühr - Jahresgebühr für Vidimierungen
Bozen, den 7 März 2023
Mit vorliegender Kurzmitteilung wollen wir Sie an die jährlich am 16. März fällige Konzessionsgebühr für die Vidimierung der Geschäftsbücher der Kapitalgesellschaften erinnern.
Die Vereinfachungsverordnung ist Die Zahlungspflicht betrifft, wie erwähnt, nur die Kapitalgesellschaften (AG, GmbH). Von der pauschalen Jahresgebühr befreit sind die Genossenschaften, die einfachen Konsortien und die Niederlassungen in Italien ausländischer Gesellschaften, nicht dagegen die Konsortien mit der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft.
Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2023 (Gesetz vom 29.12.2022 Nr. 197) - Wesentliche Neuerungen
Bozen, 27 Februar 2023
Im Amtsblatt der Republik vom 29.12.2022 Nr. 303 wurde das Gesetz vom 29.12.2022 Nr. 197 (das Haushaltsgesetz für das Jahr 2023) veröffentlicht, das am 1.1.2023 in Kraft getreten ist.
In der Folge werden die wesentlichen Neuerungen im Bereich des Steuerrechts und der steuer-rechtlichen Begünstigungen im Haushaltsgesetz für das Jahr 2023 zusammengefasst, mit Aus-nahme der Bestimmungen zu den Kryptowährungen.
Das Haushaltsgesetz sieht weitere Abänderungen der Bestimmungen zum sogenannten „Su-perbonus“ ex Art. 119 DL 34/2020 vor, zuletzt abgeändert die sog. “Aiuti-quater”-Verordnung.
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Aiuti-quater”-Verordnung DL Nr. 176/2022 - Wesentliche Neuerungen
Bozen, 13 Februar 2023
Die vierte Beihilfenverordnung (sog. „Aiuti-quater-Dekret“ - GD Nr. 176 vom 18.11.2022) ist nun in das Gesetz 13.1.2023 Nr. 6 umgewandelt worden, veröffentlicht im Amtsblatt der Repub-lik am 17.1.2023 Nr. 13, und am nächsten Tag in Kraft getreten; dabei wurden einige Bestimmun-gen abgeändert oder ergänzt.
In der Folge werden die wesentlichen Neuerungen von Beihilfenverordnung in seiner umgewan-delten Form analysiert.
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Die Aufschubverordnung DL Nr. 198/2022 - Wesentliche Neuerungen
Bozen, den 27 Januar 2023
Durch die Aufschubverordnung (umgangssprachlich Milleproroghe) DL Nr. 198 vom 29.12.2022, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Nr. 303 vom 29.12.2022, wurden zahlreiche Fristverlän-gerungen beschlossen. Das genannte Dekret ist am 30.12.2022, dem Tag nach seiner Veröffentli-chung, in Kraft getreten und es befindet sich nun im Zuge der Umwandlung in ein Gesetz; dabei könnten zahlreiche Bestimmungen ergänzt oder abgeändert werden.
In der Folge werden die wesentlichen Neuerungen von DL Nr. 198/2022 analysiert.
Art. 3, Abs. 1 DL Nr. 198/2022 verlängert die Frist für die Vorlage der IMU-Erklärung 2022 neu-erlich, und zwar vom 31.12.2022 auf den 30.6.2023. Diese betrifft:
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Die vierte Beihilfenverordnung GD Nr. 176/2022 („aiuti-quater“-Dekret) - die wichtigsten Neuerungen
Bozen, 7. December 2022
Mit der vierten Beihilfenverordnung (sog. „Aiuti-quater-Dekret“ - GD Nr. 176 vom 18.11.2022) wurden weitere wichtige Maßnahmen zur Unterstützung der steigenden Energiekosten, andere Unternehmensförderungen und weitere Steuervergünstigungen erlassen.
Die vierte Beihilfenverordnung Nr. 176/2022 ist am 19.11.2022, dem Tag nach seiner Veröffentlichung, in Kraft getreten und wird in nächster Zeit in ein Gesetz umgewandelt; die hier kommentierten Maßnahmen könnten daher noch Änderungen und Ergänzungen unterliegen.
Die wichtigsten Maßnahmen werden im Folgenden erläutert.
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