Nachlass für Formfehler
Bozen, den 23 März 2023
Artikel 1, Absatz 166-173 des Haushaltsgesetzes 2023 sieht einen Nachlass für Formfehler vor, die bis zum 31.10.2022 begangen wurden.
Der Nachlass der Formfehler erfolgt mit der Entrichtung einer Abfindungsgebühr von 200 Euro für alle in jeder noch nicht verjährter Steuerperiode begangenen Fehler. Die Zahlung hat bis spätestens 31.3.2023 über den Zahlungsvordruck Mod. F24 zu erfolgen. Der entsprechende Betrag kann gegebenenfalls in zwei gleichen Jahresraten bis zum 31.3.2023 und 31.3.2024 entrichtet werden.
Darüber hinaus müssen die Formfehler bzw. Unterlassungen spätestens bis 31.3.2024 berichtet werden.